AG Karlsruhe: Voraussetzungen der Eigenbedarfskündigung

In der Entscheidung 4 C 2576/18 des Amtsgerichts Karlsruhe hatte sich dieses mit den Voraussetzungen einer durch uns für die Mandantschaft ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung zu befassen. Obwohl im Mietvertrag ausdrücklich festgehalten war, dass Eigenbedarf denkbar sei, hatte sich die anwaltlich vertretene Gegenseite entschieden, nicht freiwillig auszuziehen. Im Zuge des Verfahrens zog die Gegenseite aus; dass AG Karlsruhe hat dann mustergültig durchgeprüft und festgehalten, dass die Kündigung berechtigt war und aufgrund der angekündigten Verweigerung des Auszuges die Gegenseite nun auch noch die Verfahrenskosten tragen darf.