Verkehrsrecht - Der Unfall auf dem Supermarktparkplatz ist ein stetes Ärgernis, der immer wieder die Gerichte beschäftigt.

Die Haftungsquote beim Unfall auf dem Supermarktparkplatz - 50 % sind die Regel, wer mehr will, muss Nachweise liefern.

Im vorliegenden Fall, vom Amtsgericht Germersheim unter dem Az. 2 C 364/14 entschieden, ging es um die Haftung bei einem typischen Unfall auf dem Supermarktparkplatz. Wir waren als Terminvertreter für die Beklagte Kfz-Versicherung tätig. Der Sachverhalt war wie folgt: Beide Autos parkten aus und fuhren zurück, ein Fahrzeug stand -strittig wie lange- und es kam zur Kollission. Das AG GER folgte der überwiegenden Rechtsprechung und entschied: wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass ein Fahrzeug tatsächlich schon länger steht, kommt es zur Haftungsverteilung 50 zu 50. In der Folge wurde die Klage dann abgewiesen. In der Praxis empfiehlt es sich daher immer, die Namen aller Unfallzeugen frühzeitig zu notieren und als Autofahrer auch selbst aktiv Zeugen anzusprechen, denn oftmals sind diese gerade bei kleinen Schäden auf einem Parkplatz schon beim Einkauf, bis die Polizei erscheint.

→ Urteil herunterladen (PDF)