Die Kosten

Keine Angst vor den Kosten!

Viele Bürger scheuen den Gang zum Anwalt, weil sie Angst vor den Kosten haben. Diese Furcht ist oftmals unbegründet.

Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe

Für Menschen mit geringem oder keinem Einkommen hat der Gesetzgeber das Instrument der Beratungshilfe geschaffen; einen Berechtigungsschein für die Beratungshilfe erhält man beim Amtsgericht des Wohnortes. Mitbringen sollte man dem Gericht Nachweise der Bedürftigkeit (Leistungsbescheid des Jobcenters, Rentenbescheid, Lohnabrechnung, Kontoauszüge), den aktuellen Mietvertrag und natürlich Nachweise, warum denn rechtlicher Rat benötigt wird.

Auch wir haben die Antragsformulare im Hause, jedoch ist es im Regelfall angezeigt, zuerst den Schein direkt bei Gericht zu beantragen.

Für das gerichtliche Verfahren existiert in Entsprechung zur Beratungshilfe das Instrument der Verfahrenskostenhilfe.

Maximal 190 Euro für die Erstberatung

Im Übrigen sind die Kosten für die Erstberatung von Verbrauchern auf 190 Euro gesetzlich begrenzt worden.

In den meisten sonstigen Fällen (Ausnahmen sind u.a. im Sozialrecht und Strafrecht) richten sich die anwaltlichen Gebühren nach dem Gegenstands- oder Streitwert; je höher dieser ist, desto höher sind auch Gerichts- und Anwaltskosten.

Gerichtliches Verfahren

Im gerichtlichen Verfahren vor den Zivilgerichten entscheidet der Richter im Urteil über die Kosten des Rechtsstreites; hier werden die Kosten des Verfahrens (z.B. auch Gutachterkosten, Gerichtskosten, Kosten des gegnerischen Anwalts) im Wege einer Quote nach Obsiegen und Unterliegen verteilt.

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren der 1. Instanz trägt jedoch völlig unabhängig vom Ausgang des Verfahrens jede Seite ihre Kosten selbst.

Rechtsschutzversicherung

Sollte eine Rechtsschutzversicherung bestehen, so bitten wir Sie, die Daten bei dem ersten Beratungsgespräch mitzubringen.